Neu: Skripten Staatsrecht 1, Sachenrecht und Lernplan

Seit heute steht eine neue Auflage des Hofmann-Skripts zum Staatsorganisationsrecht online.

Eingearbeitet habe ich u.a.:

  • das Klimaschutzurteil des BVerfG vom 24.3.2021 (1 BvR 2656/18 ua, NJW 2021, 1723)
  • die neue Rspr. des BVerfG zum Verhältnis von Europarecht und GG („Recht auf Vergessen I und II“ – BVerfG Jus 2020, 282, 284, BVerfG NVwZ 2021, 1211 – „Tierarzneimittel“)
  • anlässlich einiger examensrelevanter Urteile (BVerfG 138, 102 – Schwesig, BVerfGE 154, 320 – Seehofer, BVerfG 2 BvE 4/20, JuS 2022, 789 – Merkel) einen eigenen Abschnitt zum Thema „Öffentlichkeitsarbeit der Regierung“
  • die Reform des BWahlG von 2020 zur Verkleinerung des Bundestages
  • die Entscheidung des BVerfG (2 BvR 1470/20, NVwZ 2022, 1788) zum Thüringer Paritätsgesetz
  • die Entscheidungen des BVerfG zum Klagerecht einer Fraktion im Organstreitverfahren zum CETA-Abkommen mit Kanada (JuS 2022, 467) und beim Anti-IS-Einsatz der Bundeswehr in Syrien (BVerfGE 152, 8)
  • das Urteil des BVerfG zur reduzierten Prüfung im Rahmen der ultra-vires-Kontrolle (BVerfG BeckRS 2022, 34587 – EU-Aufbaumittelfonds)

Daneben habe ich auch die Skripten zum Sachenrecht und den Hofmann-Lernplan auf den Stand zum 1.1.2023 gebracht.

Hofmann-Skripten

Hofmann-Lernplan für das erste Examen

Prüfungsrecht: Anspruch auf kostenlose Kopie von Examensklausuren – BVerwG 6 C 10.21

Haben Sie eine Frage zum Prüfungsrecht? Für Jurastudierende biete ich eine kostenlose Erstberatung.

Prüfungskandidaten in den juristischen Staatsexamen haben nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2022  (BVerwG 6 C 10.21) einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer Examensklausuren.

Bei den schriftlichen Prüfungsleistungen handele es sich um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Ein Anspruch auf kostenlose Zurverfügungstellung der Kopien, gegebenenfalls auch auf elektronischem Weg, ergebe sich daher aus Art. 15 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 DSGVO.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vollzieht insoweit eine Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2017 nach (EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C 434/16, Nowak vs. Data Protection Commissioner). Einige Bundesländer (z.B. Hessen, Rheinland-Pfalz) hatten die Entscheidung des EuGH bereits umgesetzt, das beklagte Land NRW allerdings nicht.

Die Entscheidung bringt für Studierende und Referendare endlich Klarheit in diesem Punkt. Eine Einschränkung ist allerdings, dass es sich anders als bei den schriftlichen Klausurleistungen und den Bewertungen der Prüfer bei den Aufgabentexten nicht um personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO handelt. Die weitere Entwicklung bleibt insoweit abzuwarten.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass neben dem Anspruch aus der DSGVO das Recht auf Akteneinsicht im Widerspruchsverfahren und das prüfungsrechtliche Akteneinsichtsrecht nach der jeweiligen Prüfungsordnung bestehen bleiben. Jedenfalls im Widerspruchsverfahren ist eine sinnvolle Interessenvertretung ohne Einsicht in die Aufgabentexte nicht möglich, so dass auf diesem Weg ein Anspruch geltend gemacht werden kann.

Als weitere Konsequenz ergibt sich für die Prüfungsämter, dass Examensklausuren künftig allgemein dem hohen Schutzniveau der DSGVO entsprechend behandelt werden müssen. Dies betrifft etwa auch den internen Umgang mit den Klausuren.

Mehr zum Thema:

LTO – Prüfungsämter müssen Examensklausuren kostenlos kopieren (Artikel v. 1.12.2022)

BVerwG, Urt. v. 30.11.2022, 6 C 10.21 – Pressemitteilung v. 1.12.2022

EuGH, Urt. v. 20.12.2017, C 434/16, Nowak vs. Data Protection Commissioner

Prüfungsrecht: Kostenlose Akteneinsicht – der EuGH machts möglich? (Art. v. 7.10.2018, Autor: RA Frank Hofmann)

Widerspruch in fünf Schritten – Tipps zum Widerspruchsverfahren (Autor: RA Frank Hofmann)

Neu: Skript Schuldrecht AT mit Schuldrechtsreform zum 1.1.2022

Seit heute steht eine neue Auflage des Skripts zum Schuldrecht AT im Skripten-Bereich zum download bereit.

Eingearbeitet habe ich u.a.:

  • die Schuldrechtsreform zum 1.1.2022 (für das Leistungsstörungsrecht besonders wichtig: die Vorschrift des § 475d BGB über die Frist zur Nacherfüllung bei Verbrauchsgüterkaufverträgen)
  • das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ vom 10.8.2021 (u.a. mit Neuregelung der Rechtsfolgen des Widerrufs gem. §§ 357, 357a BGB n.F. und Einführung des „Kündigungsbuttons“ nach § 312k BGB zum 1.7.2022)
  • die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung zu den Auswirkungen der „Corona-Pandemie“ (z.B. BGH NJW 2022, 1370 zur Gewerberaummiete, BGH NJW 2022, 2024 zu Fitnessstudio-Verträgen, BAG NJW 2022, 560 zum Betriebsrisiko i.S.d. § 615 S. 3 BGB beim „lockdown“)
  • die Rechtsprechung des BGH zur Gebührenerhebung bei Zahlungsdienstleistern wie z.B. PayPal (BGH JuS 2021, 787)
  • bei der WGG einen Abschnitt zu Inflation und Wertsicherungsklauseln

Daneben habe ich auch das Skript zum BGB AT sowie das Skript zum Kommunalrecht auf den Stand zum September 2022 gebracht.

Hofmann-Skripten

Neu: Skript Schuldrecht BT 1 mit Schuldrechtsreform zum 1.1.2022

Seit heute steht eine neue Auflage des Skripts zum Schuldrecht BT 1 (vertragliche Schuldverhältnisse) im Skripten-Bereich zum download bereit.

Das Skript wurde auf den aktuellen Stand zum 1.1.2022 gebracht (teilweise wurde auch noch Rechtsprechung aus dem Januar 2022 berücksichtigt). Eingearbeitet habe ich insbesondere:

  • die Schuldrechtsreform zum 1.1.2022 (umfangreiche Änderungen zu Verträgen über digitale Produkte, vgl. etwa §§ 327 ff., 475b ff. BGB, geänderter Sachmangelbegriff nach § 434 etc.)
  • erste Rechtsprechung zu den Auswirkungen der „Corona-Pandemie“ im Zivilrecht, z.B. im Mietrecht und Reiserecht, die aktuelle Entscheidung des BGH (Urt. v. 12.1.2022 – XII ZR 8/21) zu § 313 BGB bei der Gewerberaummiete konnte noch berücksichtigt werden
  • aktuelle Rechtsprechung zum sog. „Dieselskandal“, etwa BGH NJW 2021, 3250 zur Verjährung der Ansprüche
  • die Entscheidung des BGH zu den „fiktiven Mängelbeseitigungskosten“ im Kaufrecht im Unterschied zum Werkvertragsrecht (vgl. BGH V ZR 33/19, JuS 2021, 793)
  • die neue Rechtsprechung des EuGH zum sog. „Kündigungsjoker“ bei Darlehen (vgl. etwa zuletzt EuGH EuZW 2021, 959, BeckRS 2021, 25389)
  • die Änderungen zum 23.12.2020 im Maklerrecht (sog. „Halbteilungsgrundsatz“, vgl. §§ 656c ff. BGB)
  • die Entscheidung des BGH zur Unanwendbarkeit von § 656 BGB analog auf Online-Partnerbörsen (BGH, Urt. v. 17.6.2021 – III ZR 125/19, NJW-RR 2021, 1141)
  • die Entscheidung des BGH zur Unanwendbarkeit des Verbraucherwiderrufsrechts auf Bürgschaften (BGH, Urt. v. 22.9.2020 – XI ZR 219/19, JuS 2020, 1209)

Daneben habe ich auch den Lernplan auf den aktuellen Stand zum 1.1.2022 (mit Schuldrechtsreform) gebracht.

Hofmann-Skripten

Hofmann-Lernplan

Neu: Skript Polizeirecht und Lernplan

Seit heute steht ein aktuelles Skript zum Polizeirecht Baden-Württemberg online. Eingearbeitet habe ich insbesondere schon die Polizeirechts-Reform zum 16.1.2021, die mit umfangreichen Änderungen verbunden ist.

So haben sich durch die Einfügung zahlreicher datenschutzrechtlicher Normen vor allem die „Hausnummern“ für die klassischen polizeilichen Ermächtigungsgrundlagen wie Standardmaßnahmen, Polizeiverordnungen und Vollstreckung sowie die Vorschriften über die Zuständigkeit geändert.

Daneben habe ich auch den Hofmann-Lernplan auf den aktuellen Stand zum 1.1.2021 gebracht (hier auch schon mit der Polizeirechtsreform zum 16.1.2021).

Zu den Hofmann-Skripten

Neu: Skript Schuldrecht BT 2

Seit heute steht eine neue Auflage des Skripts Schuldrecht BT 2 zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen (GoA, Bereicherungsrecht, Deliktsrecht) zum kostenlosen download bereit.

Eingearbeitet wurde von mir insbesondere neue Rechtsprechung zum Verhältnis von Medienrecht und Persönlichkeitsrecht, wie z.B. die neuen Entscheidungen des BVerfG zum Thema „Recht auf Vergessen“ (JuS 2020, 282, 284, vgl. auch Hofmann-Podcast Folge 10), zur Wiederherstellung von Beiträgen in sozialen Netzwerken (vgl. z.B. BVerfG NJW 2019, 1935) und zu Bewertungen auf Bewertungsportalen (BGH NJW 2020, 1587; GRUR 2020, 543).

Zu den Hofmann-Skripten

BGH: Kein Widerrufsrecht bei Bürgschaften

Mit einer neuen Entscheidung rückt der BGH den alten Streit um die „Entgeltlichkeit“ der Bürgschaft in den Fokus der aktuellen Examensthemen. Danach soll bei Bürgschaften ein Verbraucherwiderrufsrecht nach den Vorschriften der §§ 312b, 312g, 355 BGB nicht bestehen (BGH, Urt. v. 22.9.2020, XI ZR 219/19; anders noch die Vorinstanz des OLG Hamburg).

LTO (Art. v. 23.10.2020, Alexander Cremer): Kein Verbraucherwiderrufsrecht bei Bürgschaft

Erstes Semester Jura – Tipps für einen erfolgreichen Start!

In dieser Folge des Hofmann-Podcasts „10 Minuten Jura“ speziell für Jura-Erstsemester geht es darum, wie man erfolgreich und mit dem richtigen „spirit“ in sein Jurastudium durchstartet. In insgesamt acht Tipps besprechen wir Fragen wie Literaturauswahl, Praktika und allgemein Voraussetzungen für ein gelungenes Jurastudium.

 

Mehr Tipps für Jura-Erstsemester: Repetitorium Hofmann – 10 Tipps für Erstsemester