Mit einer neuen Entscheidung rückt der BGH den alten Streit um die „Entgeltlichkeit“ der Bürgschaft in den Fokus der aktuellen Examensthemen. Danach soll bei Bürgschaften ein Verbraucherwiderrufsrecht nach den Vorschriften der §§ 312b, 312g, 355 BGB nicht bestehen (BGH, Urt. v. 22.9.2020, XI ZR 219/19; anders noch die Vorinstanz des OLG Hamburg).
LTO (Art. v. 23.10.2020, Alexander Cremer): Kein Verbraucherwiderrufsrecht bei Bürgschaft